Fakten: MiSpeL am 1. Oktober beschlossen

Die Bundesnetzagentur hat am 1. Oktober 2026 die Festlegung zur Marktintegration von Stromspeichern und Ladepunkten (MiSpeL) beschlossen. Die offizielle Verfahrensseite führt das Aktenzeichen 618-25-02.

Bisher mussten Grünstrom und Netzstrom in Speichern für die EEG-Förderung streng getrennt werden. In der bisherigen Ausschließlichkeitsoption durfte ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien eingespeichert werden; bei zusätzlicher Speicherung von Netzstrom entfiel in dieser Option die Förderfähigkeit. Bidirektionale Ladepunkte waren von dieser Option ausgeschlossen.

Abgrenzungsoption und Pauschaloption

MiSpeL schafft eine Abgrenzungsoption und eine Pauschaloption. Sie sollen eine marktaktive Nutzung von Speichern und bidirektionalen Ladepunkten erleichtern, ohne die EEG-Förderung für die nach den Regeln korrekt bestimmten erneuerbaren Strommengen pauschal zu verlieren. Netzstrom wird dadurch nicht automatisch zu förderfähigem erneuerbarem Strom.

Die Abgrenzungsoption ermöglicht eine genaue rechnerische Bestimmung der Strommengen auf Grundlage viertelstündlicher Messwerte. Die Pauschaloption ist eine vereinfachte Alternative für bestimmte Konstellationen mit Solaranlagen bis 30 Kilowattpeak. Dabei werden förderfähige beziehungsweise saldierungsfähige Anteile anhand festgelegter pauschaler Regeln bestimmt.

Bidirektionale Ladepunkte, über die ein geeignetes Elektroauto sowohl geladen als auch Strom zurückgespeist werden kann, werden in den beiden Optionen grundsätzlich wie Stromspeicher behandelt. Die Bundesnetzagentur beschreibt eine möglichst weitgehende Gleichstellung.

Voraussetzungen: nicht für alle Haushalte sofort nutzbar

Der Beschluss bedeutet nicht, dass alle Haushalte die neuen Möglichkeiten sofort praktisch nutzen können. Netz- und Messprozesse müssen umgesetzt werden. Die Bundesnetzagentur nennt dafür eine Übergangszeit bis Ende September 2027. Innerhalb dieser Zeit ist die Anwendung nur im Einverständnis mit Netzbetreiber und Messstellenbetreiber möglich.

Für die Anwendung der Pauschaloption muss zudem die beihilferechtliche Genehmigung ihrer gesetzlichen Grundlage durch die Europäische Kommission abgewartet werden. Der Beschluss allein ersetzt diese Voraussetzung nicht. Welche Option tatsächlich nutzbar ist, hängt daher auch von den maßgeblichen rechtlichen Voraussetzungen und der Umsetzung vor Ort ab.

Einordnung

Für Haushalte mit Photovoltaikanlage, Batteriespeicher oder einem künftig bidirektional nutzbaren Elektroauto kann die Entscheidung wirtschaftlich relevant werden: Speicher können flexibler auf Strompreise und Eigenverbrauch reagieren. Der praktische Nutzen hängt jedoch von Technik, Tarif, Messkonzept sowie der Umsetzung durch Netz- und Messstellenbetreiber ab. MiSpeL ist deshalb kein pauschales Einsparversprechen und macht vorhandene Geräte nicht automatisch für jede neue Nutzung geeignet.

Quellen & Transparenz

Berichtsstand: 4. Oktober 2026. Primärquellen: Bundesnetzagentur, Pressemitteilung „Bundesnetzagentur erlässt Festlegung zur Marktintegration von Stromspeichern und Ladepunkten (MiSpeL)“ vom 1. Oktober 2026 und offizielle MiSpeL-Verfahrensseite, Aktenzeichen 618-25-02, Stand 1. Oktober 2026. Beschluss, Optionen, Übergangszeit und beihilferechtlicher Vorbehalt sind von der redaktionellen Einordnung getrennt. Keine Behauptung einer sofortigen Nutzbarkeit für alle Haushalte.

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